Carport, Gartenhaus, Terrassendach: Wann braucht man in Baden-Württemberg eine Baugenehmigung?
Zuletzt geprüft: 29. Oktober 2026 · Von der Zimmerei Heine, Bollschweil
Nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg sind im Innenbereich verfahrensfrei: Carports und Garagen bis 50 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe, Terrassenüberdachungen bis 30 m² und Gartenhäuser ohne Aufenthaltsraum bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt. Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei: Bebauungsplan, Abstandsflächen und Nachbarrecht gelten trotzdem. Eine Aufstockung ist nie verfahrensfrei.
Was „verfahrensfrei“ bedeutet
Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) listet in ihrem Anhang 1 Vorhaben auf, für die Sie weder eine Baugenehmigung noch ein Kenntnisgabeverfahren brauchen. Grundlage dieses Artikels ist die Neufassung vom 16. März 2026.
Wichtig: Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei. § 50 Abs. 5 LBO stellt klar, dass auch verfahrensfreie Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Dazu gehören vor allem:
- die Festsetzungen des Bebauungsplans (zum Beispiel Baugrenzen oder Regeln für Nebenanlagen),
- die Abstandsflächen zum Nachbarn,
- der Denkmalschutz,
- das Nachbarrecht.
Wer gegen diese Regeln baut, riskiert auch ohne Genehmigungspflicht einen Rückbau.
Die Grenzwerte auf einen Blick
| Vorhaben | Verfahrensfrei, wenn … | Fundstelle LBO |
|---|---|---|
| Carport, Garage | Grundfläche bis 50 m², mittlere Wandhöhe bis 3 m, nicht im Außenbereich | Anhang 1 Nr. 1 b |
| Terrassenüberdachung | Grundfläche bis 30 m², nur im Innenbereich, keine Dachterrasse | Anhang 1 Nr. 1 l |
| Balkonüberdachung, Balkonverglasung | Grundfläche bis 30 m² | Anhang 1 Nr. 1 m |
| Gartenhaus, Geräteschuppen | ohne Aufenthaltsraum, Toilette, Feuerstätte; Innenbereich bis 40 m³, Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt | Anhang 1 Nr. 1 a |
| Dachfenster | als Öffnung in Dächern | Anhang 1 Nr. 2 c |
| Neueindeckung und Dämmung des Dachs | außer bei Hochhäusern | Anhang 1 Nr. 2 e |
| Solaranlage auf dem Dach | einschließlich der damit verbundenen Änderung der äußeren Gestalt | Anhang 1 Nr. 3 c |
| Dachaufstockung | nie verfahrensfrei | – |
Carport und Garage
Ein Carport gilt in der LBO als „überdachter Stellplatz“ und ist der Garage gleichgestellt. Bis 50 m² Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe ist er im Innenbereich verfahrensfrei. Für einen typischen Einzel- oder Doppelcarport reicht das meistens.
An der Grundstücksgrenze
Viele Carports sollen direkt an die Grenze. Das erlaubt § 6 Abs. 1 LBO für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume unter drei Bedingungen:
- Wandhöhe an der Grenze höchstens 3 m, gemessen vom höchsten Punkt des Geländes,
- Wandfläche höchstens 25 m²,
- Grenzbebauung höchstens 9 m je Nachbargrenze und 15 m insgesamt.
Carports werden dabei in der Praxis meist wie Garagen behandelt. Bei Hanggrundstücken oder knappen Maßen klären wir das vorab mit der Baurechtsbehörde.
Terrassenüberdachung
Im Innenbereich ist eine Terrassenüberdachung bis 30 m² Grundfläche verfahrensfrei. Eine Vorgabe zur Tiefe macht die LBO dabei nicht. Für die Abstandsflächen bleiben Terrassenüberdachungen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten (§ 5 Abs. 6 LBO).
Gartenhaus
Ein Gartenhaus ist verfahrensfrei, solange es kein Aufenthaltsraum ist, also nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist, und keine Toilette oder Feuerstätte hat. Die Grenze liegt im Innenbereich bei 40 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich bei 20 m³. Zum Vergleich: Ein Gartenhaus mit 4 × 4 m Grundfläche und durchschnittlich 2,5 m Höhe hat 40 m³.
Dachfenster, Gauben und Dämmung
Öffnungen in Dächern sowie die Erneuerung der Bedachung samt Wärmedämmung sind verfahrensfrei. Ein neues Dachfenster oder die Dachsanierung mit Dämmung brauchen also in der Regel keine Genehmigung.
Anders bei Gauben: Sie stehen nicht in der Liste der verfahrensfreien Vorhaben. Seit 2025 privilegiert die LBO Gauben und Zwerchgiebel aber bei den Abstandsflächen, wenn sie Wohnraum schaffen und das Gebäude mindestens fünf Jahre alt ist (§ 5 Abs. 5 LBO). Das macht die Genehmigung in vielen Fällen leichter.
Dachaufstockung
Eine Aufstockung ist nie verfahrensfrei. Für Wohngebäude gibt es zwei Wege:
- Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO), wenn das Haus im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und die Aufstockung dessen Festsetzungen entspricht.
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) in allen anderen Fällen, etwa wenn es keinen Bebauungsplan gibt.
Auch hier hat der Gesetzgeber erleichtert: Die Aufstockung rechtmäßig bestehender Gebäude um bis zu zwei Geschosse wird bei den Abstandsflächen nicht auf die Wandhöhe angerechnet, wenn sie Wohnraum schafft, innerhalb der bestehenden Außenwände bleibt und die Genehmigung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt (§ 5 Abs. 5 LBO). Die Festsetzungen des Bebauungsplans, etwa zur Zahl der Vollgeschosse, gelten trotzdem.
Wer ist zuständig?
Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ist für die meisten Gemeinden das Landratsamt die Baurechtsbehörde. Bad Krozingen ist seit 2025 selbst zuständig, in Freiburg das städtische Baurechtsamt. Anträge laufen digital über ViBa-BW.
Unser Rat
Prüfen Sie vor jedem Bauvorhaben den Bebauungsplan, auch wenn es verfahrensfrei ist. Wir übernehmen das gerne für Sie: Bei der Beratung vor Ort klären wir, ob Ihr Carport, Ihre Überdachung oder Ihre Aufstockung genehmigt werden muss, und kümmern uns bei Bedarf um die Unterlagen.
Stand: Oktober 2026, Landesbauordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. März 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde.
